3. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Kinder der Rekurrenten in den fraglichen Steuerperioden in deren Haushalt lebten, das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und schulpflichtig waren. Weiter unbestritten ist, dass die geltend gemachten Kosten von CHF 1'000.-- pro Kind und Jahr im Zusammenhang mit der durch die Grosseltern erfolgten Betreuung der Kinder angefallen sind. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss Angaben der Rekurrenten diese Kosten aus Auslagen für die Verpflegung der Kinder und Benzinkosten für Fahrten zur Schule und zum Sport sowie die Betreuung bei Hausaufgaben zusammensetzen (pag.