2.3 Den Steuerpflichtigen obliegt im Veranlagungs- wie auch im Steuerjustizverfahren eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG). Lässt sich eine Sachverhaltsbehauptung trotz genügender Mitwirkung weder nachweisen noch widerlegen, so hat nach der Gerichtspraxis die Folgen der Beweislosigkeit jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese sog. objektive Beweislast trägt nach einer im Steuerrecht allgemein gültigen Regel für steuerbegründende und - erhöhende Tatsachen der Fiskus, für die steueraufhebende und -mindernde Tatsachen die steuerpflichtige Person (statt vieler BGE 143 II 8 E. 8;