Für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, können jedoch höchstens CHF 3'100.-- (Kanton) bzw. CHF 10'100.-- (Bund) in Abzug gebracht werden. Diese Kosten müssen überdies in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 2.2 Die Drittbetreuung kann extern (Kinderhort, Kindertagesstätte, Tagesfamilie usw.) oder am Wohnort erfolgen (Nanny, Au-pair). Abziehbar sind nur Kosten, die durch die reine Betreu-