212 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in der gültigen Fassung 2012 [aDBG] gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 22. September 2011 über die kalte Progression, AS 2011 S. 4503, welche ebenfalls für das Steuerjahr 2013 Gültigkeit hat) werden von den Einkünften die nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen. Für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, können jedoch höchstens CHF 3'100.-- (Kanton) bzw. CHF 10'100.-- (Bund) in Abzug gebracht werden.