1.4 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Bestritten und zu prüfen ist somit, ob den Rekurrenten für die Steuerjahre 2012 und 2013 der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von CHF 2'000.-- pro Jahr zu gewähren ist.