-5- Art. 17 VRPG). Vorliegend sind die Einspracheverfügungen betreffend die kantonalen Steuern für die Steuerjahre 2012 und 2013 und die Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013 Gegenstand des Verfahrens. Dabei stellen sich grundsätzlich die gleichen Rechtsfragen. Daher rechtfertigt es sich die Verfahren zu vereinigen. Die Entscheide werden somit aus Gründen der Prozessökonomie in ein und derselben Urteilsschrift getroffen.