Damit sind die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (E. 1.1 hiervor). Die Rekurrenten wurden diesbezüglich seitens der Steuerrekurskommission entsprechend informiert (pag. 73 und 132). Folglich sind weder die kantonalen Steuern noch die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2012 und 2013 bisher rechtskräftig festgesetzt worden. Damit erweist sich die entsprechende Rüge der Rekurrenten (vgl. Bst. E hiervor) als unbegründet.