104 Abs. 1 DBG und Art. 2 BStV). Die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung hat mit je separaten Schreiben vom 5. Oktober 2015 gegen die Veranlagungsverfügungen pro 2012 und 2013 vom 20. August 2015 Kantonsbeschwerde bei der Steuerrekurskommission erhoben und die Überprüfung der Kinderdrittbetreuungskosten beantragt (pag. 69 und 128; vgl. auch Bst. B hiervor). Da die Verfügungen der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung nicht separat eröffnet worden sind, gilt dieselbe Rechtsmittelfrist von 60 Tagen (Art. 141 Abs. 2 Bst. b DBG). Damit sind die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (E. 1.1 hiervor).