Gleich verhält es sich bei der direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013, wobei der Verfahrensablauf ein anderer ist. So steht der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, d.h. der innerhalb der Steuerverwaltung des Kantons Bern zuständigen Stelle bzw. der Rechtsabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Möglichkeit offen, gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission (Kantons-)Beschwerde zu erheben (Art. 141 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 DBG und Art. 2 BStV).