-4- 1.2 Festzuhalten ist, dass die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung gegen die Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2015 betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und 2013 je am 5. Oktober 2015 und damit innert der 60-tägigen Einsprachefrist i.S. von Art. 189 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 StG, Kantonseinsprache bei der Steuerverwaltung erhoben und die Überprüfung der Kinderdrittbetreuungskosten beantragt hat (pag. 70 und 129; vgl. auch Bst. B hiervor). Die Rekurrenten wurden darüber mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 entsprechend informiert (pag. 71 f. und 130 f.).