Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Auf die innert der 60-tägigen Beschwerdefrist formgerecht eingereichten Kantonsbeschwerden betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013 ist deshalb ebenfalls einzutreten (Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG).