I. Am 26. Juni 2018 sind die Rekurrenten seitens der Steuerrekurskommission erneut darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den beantragten Abzügen um steuermindernde Tatsachen handelt, für welche sie beweispflichtig und damit gehalten seien, die massgebenden Beweismittel einzureichen (wie bspw. Konnexität zur Berufsausübung, Arbeitspensum und Einsatzzeiten beider Elternteile, Nachweis der Zahlungen für die Drittbetreuung etc.). J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.