G. Am 12. Juli 2018 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Rekurse sowie Gutheissung der Kantonsbeschwerden beantragt. Eventualliter beantragt sie, dass im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Rekurse bzw. Beschwerden die Verfahrenskosten dennoch den Rekurrenten aufzuerlegen seien. Zur Begründung verweist die Steuerverwaltung auf die Vernehmlassung vom 27. September 2016, welche im Rekursund Beschwerdeverfahren betreffend den Bruder des Rekurrenten eingereicht wurde und ebenfalls den Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten zum Gegenstand hatte.