E. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. März 2018 Rekurse bei der Steuerrekurskommission erhoben (Verfahren 100 2018 106 [2012] und 100 2018 107 [2013]). Sie bringen einerseits vor, dass die Veranlagungen pro 2012 und 2013 im September 2015 in Rechtskraft erwachsen seien und demnach nicht mehr abgeändert werden können. Andererseits machen sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten erfüllt seien. Da die Veranlagungen sodann in Rechtskraft erwachsen seien, hätten sie auch keine weiteren Unterlagen aufbewahrt, weshalb nun der Kita-Tarif der Stadt Bern für Mahlzeiten als Beweis herangezogen werde.