-2- Weiter reichten die Rekurrenten eine Quittung über den Betrag von CHF 2'000.-- zu den Akten. Mit Vorabdrucken vom 12. Dezember 2017 für die Steuerjahre 2012 und 2013 informierte die Steuerverwaltung die Rekurrenten über die geplante Streichung der Kinderdrittbetreuungskosten, mangels Nachweis der Notwendigkeit und Bekanntgabe der entschädigten Kostenarten. Mit Gegenbemerkungen vom 16. Januar 2018 beharrten die Rekurrenten auf dem Abzug, da ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen (gemäss den Wegleitungen) gegeben seien. In der Folge hiess die Steuerverwaltung die Kantonseinsprachen mit Entscheiden vom 13. März 2018 gut.