D. Nach diverser Korrespondenz forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 23. August 2017 (pro 2013) und 7. September 2017 (pro 2012 und 2013) zur Einreichung diverser Belege im Zusammenhang mit den Kinderdrittbetreuungskosten auf. Mit Schreiben vom 1. September 2017 brachten die Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2013 vor, dass die genaue Aufschlüsselung der Kosten nicht mehr möglich sei, diese jedoch u.a. in der Verpflegung, Betreuung bei Aufgaben und Fahrdienst zu Sport und Schule bestanden hätten.