{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2018-106_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2018_106_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb64756a5de8a999191ac57328c6f9f69cc4287d1b7437625d7bddea309e2710e9e9a3c26696bab98b34657bf554ba48be?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb64756a5de8a999191ac57328c6f9f69cc4287d1b7437625d7bddea309e2710e9e9a3c26696bab98b34657bf554ba48be&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2018_106", "Checksum": "d5551f46e88a3743ba9e73fd2a617cef"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2018 106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 11.04.2019 100 2018 106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 11.04.2019 100 2018 106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 11.04.2019 100 2018 106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012-2013 - Kinderdrittbetreuungskosten, Auslagenersatz für Betreuung durch Grosseltern nicht abzugsfähig, da diese Kosten auch ohne Drittbetreuung angefallen wären | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:19", "Checksum": "ec36d15c38f8d6c516e665973bec5365", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 11.04.2019 100 2018 106\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2012-2013 - Kinderdrittbetreuungskosten, Auslagenersatz für Betreuung durch Grosseltern nicht abzugsfähig, da diese Kosten auch ohne Drittbetreuung angefallen wären | die kantonalen Steuern\n\n100 18 106\n100 18 107\n200 15 350\n200 15 351\nGemeinde: E.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 11.4.2019 RNA/DGR/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 11. April 2019\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________ und B.________,\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 und 2013\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 20. August 2015 für die Steuerjahre 2012 und 2013 bei den kantonalen Steuern auf ein steuerbares Einkommen von\nCHF 63'320.-- (2012) bzw. CHF 77'558.-- (2013) und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 73'343.-- (2012) bzw. CHF 90'641.-- (2013) veranlagt. Die Rekurrenten hatten in\nden Steuererklärungen 2012 und 2013 für ihre zwei Kinder C.________ (geb. 2000) und\nD.________ (geb. 2002) im Zusammenhang mit der Betreuung durch die Eltern des Rekurrenten (Grosseltern) Kinderdrittbetreuungskosten von total CHF 2'000.-- pro Steuerjahr geltend\ngemacht. Die geltend gemachten Kosten übernahm die Steuerverwaltung ohne nähere Prüfung\nin den Veranlagungen.\n\nB. Gegen die Veranlagungen der direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013 hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Recht und Koordination (Rechtsabteilung), mit Eingaben vom\n5. Oktober 2015 Beschwerden (Kantonsbeschwerden) bei der Steuerrekurskommission des\nKantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und beantragt, die gewährten Abzüge für\nDrittbetreuungskosten seien zu prüfen und gegebenenfalls herabzusetzen (Verfahren\n200 2015 350 [2012] und 200 2015 351 [2013]). Mit gleichem Datum erhob die Rechtsabteilung\nbei der Steuerverwaltung auch Einsprachen (Kantonseinsprachen) gegen die Veranlagungen\nder kantonalen Steuern 2012 und 2013. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte die Steuerrekurskommission den Rekurrenten mit, dass sie ihre Gegenbemerkungen zu den Kantonsbeschwerden direkt bei der Steuerverwaltung einreichen könnten. Diese werde die Kantonsbeschwerden im Rahmen des bei ihr gleichzeitig laufenden Einspracheverfahrens betreffend die\nkantonalen Steuern behandeln und der Steuerrekurskommission zu gegebener Zeit bezüglich\nder direkten Bundessteuer einen zahlenmässigen Antrag vorlegen.\n\nC. Die von den Rekurrenten erhaltene Eingabe vom 16. Oktober 2015 mit den Gegenbemerkungen zu den Kantonsbeschwerden leitete die Steuerrekurskommission am 19. Oktober 2015\nan die Steuerverwaltung weiter. Ebenfalls am 16. Oktober 2015 haben die Rekurrenten ihre\nGegenbemerkungen bezüglich der Kantonseinsprachen bei der Steuerverwaltung eingereicht.\n\nD. Nach diverser Korrespondenz forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten mit Schreiben vom 23. August 2017 (pro 2013) und 7. September 2017 (pro 2012 und 2013) zur Einreichung diverser Belege im Zusammenhang mit den Kinderdrittbetreuungskosten auf. Mit Schreiben vom 1. September 2017 brachten die Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2013 vor,\ndass die genaue Aufschlüsselung der Kosten nicht mehr möglich sei, diese jedoch u.a. in der\nVerpflegung, Betreuung bei Aufgaben und Fahrdienst zu Sport und Schule bestanden hätten.\n\n-2-\nWeiter reichten die Rekurrenten eine Quittung über den Betrag von CHF 2'000.-- zu den Akten.\nMit Vorabdrucken vom 12. Dezember 2017 für die Steuerjahre 2012 und 2013 informierte die\nSteuerverwaltung die Rekurrenten über die geplante Streichung der Kinderdrittbetreuungskosten, mangels Nachweis der Notwendigkeit und Bekanntgabe der entschädigten Kostenarten.\nMit Gegenbemerkungen vom 16. Januar 2018 beharrten die Rekurrenten auf dem Abzug, da\nihrer Auffassung nach die Voraussetzungen (gemäss den Wegleitungen) gegeben seien. In der\nFolge hiess die Steuerverwaltung die Kantonseinsprachen mit Entscheiden vom 13. März 2018\ngut.\n\nE. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 20. März 2018 Rekurse bei der\nSteuerrekurskommission erhoben (Verfahren 100 2018 106 [2012] und 100 2018 107 [2013]).\nSie bringen einerseits vor, dass die Veranlagungen pro 2012 und 2013 im September 2015 in\nRechtskraft erwachsen seien und demnach nicht mehr abgeändert werden können. Andererseits machen sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten erfüllt seien. Da die Veranlagungen sodann in Rechtskraft erwachsen\nseien, hätten sie auch keine weiteren Unterlagen aufbewahrt, weshalb nun der Kita-Tarif der\nStadt Bern für Mahlzeiten als Beweis herangezogen werde. Demnach betrage der Mahlzeitenbetrag pro Monat und Kind CHF 180.--, was über dem von ihnen geltend gemachten Betrag\nliege. Überdies weisen die Rekurrenten darauf hin, dass in den Wegleitungen zum Ausfüllen\nder Steuererklärung nicht ausgeführt werde, dass von der Betreuungsperson Belege für die\nAusgaben verlangt werden könne, wie bspw. Einkaufsbelege für Esswaren, Benzinkosten für\nTransporte etc.\n\nF. Auf Aufforderung der Steuerrekurskommission hin haben die Rekurrenten am 31. März\n2018 weitere Unterlagen eingereicht.\n\n"}