1. Der Rekurs wird abgewiesen. Der steuerbare Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird auf CHF 230'586.-- und das steuerbare Eigenkapital auf minus CHF 14'628.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der steuerbare Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird auf CHF 230'586.-- festgesetzt. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.