- 10 - Auch aufgrund dieser Überlegungen erweisen sich die in vorheriger Erwägung erläuterten Korrekturen beim steuerbaren Erfolg aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und beim steuerbaren Eigenkapital als gerechtfertigt. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen und die Sache ist zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Diese wird dabei auch allfällige Auswirkungen des vorliegenden Sachverhalts auf den Vermögenssteuerwert der Beteiligung der Rekurrenten an der D.________GmbH zu berücksichtigen haben.