Auf eine Korrektur der nicht verbuchten Konventionalstrafen (siehe E. 4.5 hiervor) kann verzichtet werden, denn die damit verbundene Erhöhung von Aufwand und Ertrag würde durch eine entsprechende Erhöhung der zu korrigierenden Debitoren- und Kreditorenpositionen wieder neutralisiert. Weiter erübrigen sich in den Folgeperioden die Bildung und Auflösung einer Rückstellung für Prozessrisiken, da nunmehr feststeht, dass der Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 2014 rechtlich Bestand hat.