Die Rekurrenten sind von der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 8. September 2017 auf die Möglichkeit einer Korrektur der Veranlagung zu ihren Ungunsten infolge Löschung der Verbindlichkeiten gegenüber der F.________SA hingewiesen worden. In der Antwort vom 9. Oktober 2017 haben sie erklärt, dass diese Verbindlichkeiten Ende 2014 noch Bestand gehabt hätten. Dies trifft indes nicht zu, wie sich aus dem in E. 4.4 hiervor Ausgeführten ergibt. Daher sind per Ende 2014 sowohl die Forderungen des Rekurrenten gegenüber der H.________GmbH als auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der F.________SA erfolgswirksam aus der Bilanz zu entfernen: