5. Die Steuerrekurskommission verfügt bei der Überprüfung einer Veranlagung über die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (Art. 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Die Rekurrenten sind von der Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 8. September 2017 auf die Möglichkeit einer Korrektur der Veranlagung zu ihren Ungunsten infolge Löschung der Verbindlichkeiten gegenüber der F.________SA hingewiesen worden.