4.5 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Buchhaltung des Rekurrenten weder die ihm von der F.________SA in Rechnung gestellte Konventionalstrafe von CHF 77'760.-- (Rekursbeilage 4) als Aufwand noch die vom Rekurrenten an die H.________GmbH fakturierte Konventionalstrafe von CHF 102'000.-- (Rekursbeilage 20) als Ertrag verbucht worden waren. Die Buchhaltung des Rekurrenten erweist sich somit in mehrerer Hinsicht als nicht ordnungsgemäss. Dementsprechend kann bei der Ermittlung des steuerbaren Erfolgs aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und des steuerbaren Eigenkapitals nicht auf den Jahresabschluss pro 2014 abgestellt werden.