O., S. 215). Durch das Urteil des Schiedsgerichts vom 17. März 2017 steht mittlerweile jedoch fest, dass die Bemühungen der F.________SA, den Vertrag vom 23. Dezember 2014 rückgängig zu machen, definitiv gescheitert sind. Dementsprechend wäre eine allfällig gebildete Rückstellung für Prozessrisiken im Jahr 2017 wieder aufzulösen.