-8- 2014 demnach weder Forderungen gegenüber den (vermeintlichen) deutschen Lieferanten (bzw. gegenüber der D.________GmbH als Inkassobeauftragte) noch Verbindlichkeiten gegenüber der F.________SA aufgeführt werden dürfen. Allerdings reichte Letztere am 25. November 2015 ein Mediationsgesuch bei der Neuenburger Industrie- und Handelskammer ein, mit dem Ziel, den Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 2014 zu annullieren. Das dadurch entstandene Prozessrisiko hätte in der Buchhaltung des Rekurrenten die Bildung einer angemessenen Rückstellung erfordert (HWP, a.a.O., S. 215).