4.3 Weiter ist zu beachten, dass der Rekurrent seine Forderungen gegenüber der H.________GmbH mit Schreiben vom 5. Juni 2014 an die D.________GmbH zediert hat. Im entsprechenden Dokument (Rekursbeilage 28) ist erwähnt, dass ein allfälliger Zahlungseingang an den Rekurrenten zu überweisen wäre. Insofern kann man von einer Art Inkassozession ausgehen. Dies würde bedeuten, dass der Rekurrent anstelle der Forderungen gegen die H.________GmbH eine solche gegen die D.________GmbH hätte verbuchen müssen. Dies ändert indes nichts am wesentlichen Sachverhalt, wie sich aus folgender Erwägung ergibt.