Dass die Steuerverwaltung diese Wertberichtigung nicht akzeptiert hatte, war Auslöser für das vorliegende Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Angesichts des in E. 3 hiervor dargelegten Sachverhalts ist indes offensichtlich, dass die im Jahr 2014 vorgenommene Wertberichtigung nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr zu gering ausgefallen war. Spätestens als sich beim Rekurrenten der Verdacht erhärtet hatte, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, musste er ernsthaft mit einem Totalausfall der Forderung rechnen. Dementsprechend hätte er diese in Befolgung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips (HWP, S. 38) vollständig abschreiben müssen. Die Strafanzeige gegen I.____