4. Der Rekurrent ist als selbstständig Erwerbender mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.-- seit Inkrafttreten des revidierten Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 nicht (mehr) zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220) verpflichtet. Er muss hingegen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen, wobei die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR). Steuerrechtlich verhält es sich so, dass ein selbstständig Erwerbender, der freiwillig Buch führt, gleich behandelt wird wie wenn er dazu verpflichtet wäre (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m.