[…] et contre D.________GmbH […] de sorte que les débiteurs D.________GmbH, A.________Marketing et A.________ s'en trouvent complètement déchargés"). Der Grund für diese Abtretung lag offenbar darin, dass die Parteien davon ausgingen, dass die D.________GmbH ohne diese Massnahme infolge Überschuldung die Bilanz hätte deponieren müssen und Konkurs gegangen wäre. Dies wollte man verhindern und es der F.________SA zugleich ermöglichen, in eigenem Namen weiter gegen die deutschen Geschäftspartner vorzugehen (Schiedsurteil, Ziff. 108 und 109). Ziff. 23 des Vertrags regelte schliesslich das Vorgehen im Streitfall: