D. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. April 2017 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung auf den Debitoren als nicht nachgewiesen, namentlich auch deshalb, weil für die D.________GmbH seit ihrer Gründung im Jahr 2012 keine Steuererklärungen oder Jahresrechnungen eingereicht worden seien. Weiter weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass gemäss den vorhandenen Akten auch die Kreditoren zu berichtigen sein dürften.