B. Weil A.________ und B.________ (zusammen: Rekurrenten) trotz Mahnung keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 8. März 2016 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 105'000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Vorinstanz, pag. 59-57). Dagegen erhoben die Rekurrenten, vertreten durch die C.________GmbH (Vertreterin), am 15. März 2016 Einsprache und reichten die Steuererklärung nach (pag.