{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-03-13", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-98_2018-03-13.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_98_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb17d6353573ed735859cbee880d7944cd95b4c98dd5c564c358ed7f7db89d14a53449db87650e56687f8c95146206a74e?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb17d6353573ed735859cbee880d7944cd95b4c98dd5c564c358ed7f7db89d14a53449db87650e56687f8c95146206a74e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_98", "Checksum": "09310bfc4b2515540fd7106d062a27a8"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 13.03.2018 100 2017 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - selbstständige Erwerbstätigkeit - Massgeblichkeitsprinzip - Wertberichtigungen auf uneinbringlichen Debitoren und auf dahin gefallenen Verbindlichkeiten | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:21", "Checksum": "8fb8b8c7eb9d7b77b7385bb87625e8a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 98\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - selbstständige Erwerbstätigkeit - Massgeblichkeitsprinzip - Wertberichtigungen auf uneinbringlichen Debitoren und auf dahin gefallenen Verbindlichkeiten | die kantonalen Steuern\n\n100 17 98\n200 17 79\nGemeinde: L.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 15.3.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 13. März 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Bütikofer und Rom sowie Leumann und Mion als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________, L.________\n\nvertreten durch\n\nC.________GmbH\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) ist unter der Bezeichnung \"A.________Marketing\" (nicht im Handelsregister eingetragen) selbstständig erwerbstätig. Zudem ist er Geschäftsführer der\nD.________GmbH, deren Zweck gemäss Handelsregisterauszug namentlich \"Vermittlung,\nHandel, Marketing und Beratung in der Uhrenindustrie, Handel mit Uhren und deren Bestandteilen\" umfasst. Die Stammanteile der D.________GmbH werden zu 99 % von B.________ (Rekurrentin) und zu 1 % vom Rekurrenten gehalten.\n\nB. Weil A.________ und B.________ (zusammen: Rekurrenten) trotz Mahnung keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des\nKantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 8. März 2016 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000.-- bei den kantonalen Steuern und von\nCHF 105'000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt (Akten Vorinstanz, pag. 59-57). Dagegen erhoben die Rekurrenten, vertreten durch die C.________GmbH (Vertreterin), am 15. März\n2016 Einsprache und reichten die Steuererklärung nach (pag. 60; 56-42). Mit Einspracheentscheiden vom 7. März 2017 veranlagte die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen auf\nCHF 104'602.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 109'780.-- bei der direkten Bundessteuer (pag. 76-73). Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 430'533.-- festgesetzt. Die\nSteuerverwaltung machte namentlich eine Wertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen\nund Leistungen (Debitoren) in der Höhe von CHF 100'000.-- rückgängig, die der Rekurrent in\nder Erfolgsrechnung der A.________Marketing (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 24.4.2017) verbucht hatte.\n\nC. Gegen die Einspracheentscheide hat die Vertreterin im Namen und Auftrag der Rekurrenten mit Eingabe vom 8. März 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission\ndes Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt, die erwähnte Wertberichtigung auf den Debitoren im vollen Umfang von CHF 100'000.-- zu berücksichtigen und macht\ngeltend, dass die im Wert reduzierten Forderungen aufgrund eines seit Jahren andauernden\nRechtsstreits \"ganz oder teilweise stark\" gefährdet seien.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. April 2017 vernehmen lassen und die Abweisung\nvon Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie erachtet die geschäftsmässige Begründetheit der\nWertberichtigung auf den Debitoren als nicht nachgewiesen, namentlich auch deshalb, weil für\ndie D.________GmbH seit ihrer Gründung im Jahr 2012 keine Steuererklärungen oder Jahresrechnungen eingereicht worden seien. Weiter weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass\ngemäss den vorhandenen Akten auch die Kreditoren zu berichtigen sein dürften.\n\n-2-\nE. Die Vernehmlassung der Steuerverwaltung ist am 25. April 2017 der Vertreterin zur Stellungnahme zugesandt worden. Weder die Vertreterin noch die Rekurrenten haben sich dazu\ngeäussert.\n\nF. Mit Schreiben vom 8. September 2017 hat die Steuerrekurskommission der Vertreterin\ndiverse Fragen zum Sachverhalt gestellt. Diese wurden von den Rekurrenten mit Schreiben\nvom 9. Oktober 2017 selber beantwortet unter Beilage eines Schiedsurteils vom 17. März 2017\n(siehe E. 3 hiernach).\n\nG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf den detaillierten Inhalt der genannten Rechtsschriften und weiteren Unterlagen wird, soweit\nfür den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und\nArt. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten\nBundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht\ndurchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und\nArt. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über\ndie Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte\nEingabe ist deshalb einzutreten.\n\nDie vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt,\nda der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom\n11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;\nBSG 161.1]).\n\n"}