Mit Schreiben vom 20. April 2018 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten bzw. deren Vertreter unter Hinweis auf Art. 199 Abs. 2 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen und es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius erfüllt und die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid pro 2016 berücksichtigten selbstgetragenen behinderungsbedingten Kosten um CHF 2'016.-- auf CHF 19'419.-- zu kürzen, die Krankheitskosten um CHF 345.-- auf CHF 12'206.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 12'355.--