7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Steuerverwaltung im Steuerjahr 2016 vorgenommene Berechnung der behinderungsbedingten Kosten und der Krankheitskosten somit insgesamt zu hoch ausgefallen und zu kürzen ist. Ferner sind die übrigen Berufskosten von je CHF 2'000.-- im Jahr 2016 zu streichen, weshalb durch die Steuerrekurskommission eine Abänderung zum Nachteil der Rekurrenten erfolgt. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.