Es ist allerdings nicht Sache der Steuerrekurskommission, in dieser Hinsicht als erste Instanz tätig zu werden. Vielmehr obliegt es der Steuerverwaltung, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und nötigenfalls die entsprechenden Schritte einzuleiten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend allenfalls auch der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs (vgl. Art. 223 StG bzw. Art. 186 DBG) erfüllt sein könnte, da im Verkehr mit den Steuerbehörden Lohnausweise Urkunden darstellen, welche geeignet sind, die Wahrheit darin festgehaltener Sachverhalte zu gewährleisten (BGer 6B_101/2009 vom 14.5.2009, E. 3.3).