Es mag zwar sein, dass die Rekurrenten nach dem Verkauf der F.________ AG zu Beginn noch repräsentative Aufgaben für das Unternehmen übernommen haben, für das Jahr 2016 ist diese Aussage jedoch aufgrund der Ausführungen und des Alters der beiden Rekurrenten nicht glaubhaft. Dagegen spricht insbesondere, dass die Rekurrenten zuerst ausgeführt haben, der Rekurrent sei seit vielen Jahren nicht mehr in der Lage gewesen, eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit auszuführen.