Daran ändert nichts, dass der Vertreter im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausführt, die Rekurrenten hätten nach dem Austritt aus der operativen Geschäftstätigkeit im Jahr 1994 weiterhin repräsentative Aufgaben in der Kundenpflege übernommen, weshalb die jährlichen Zahlungen durchaus legitim seien (vgl. Stellungnahme der Rekurrenten vom 18.2.2018, S. 2). Es mag zwar sein, dass die Rekurrenten nach dem Verkauf der F.________ AG zu Beginn noch repräsentative Aufgaben für das Unternehmen übernommen haben, für das Jahr 2016 ist diese Aussage jedoch aufgrund der Ausführungen und des Alters der beiden Rekurrenten nicht glaubhaft.