6.2 Vorliegend hat die Steuerverwaltung entsprechend den in der Steuererklärung 2016 deklarierten Einkünften aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit von je CHF 15'600.-- (Steuerdossier, pag. 59; vgl. auch die zwei Formulare 11 der F.________ AG, die das Feld A angekreuzt haben und somit als Lohnausweise verwendet worden sind; Steuerdossier, pag. 78 f.) übrige Berufskosten von je CHF 2'000.-- zum Abzug zugelassen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens haben die Rekurrenten der Steuerverwaltung dann jedoch mitgeteilt (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 7.9.2017; Steuerdossier, pag.