BSG 661.312.56]; Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung, VBK; 642.118.1]). Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, für übrige Berufskosten zwischen dem Pauschalabzug in der Höhe von drei Prozent des Nettolohns, aber von mindestens CHF 2'000.-- und höchstens CHF 4'000.-- oder den tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten zu wählen (Art. 6 und 9 BKV; Art. 3, 4 und 7 VBK sowie Anhang zur VBK in der Fassung vom 6. März 2015 [AS 2015 861]).