Gemäss Ziff. 3.2.7 ist davon auszugehen, dass Steuerpflichtige, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. Die Kosten für den Heimaufenthalt stellen deshalb grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten sind allerdings zum Abzug zuzulassen. Diese Regelung des KS Nr. 11 ist vertretbar und sachgerecht, zumal es den Heimbewohnern offen steht, den Nachweis für das Vorliegen eigentlicher Krankheitskosten zu erbringen (VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017, E. 5.1; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 32i