5. Bei Heimbewohnern, die nicht mindestens in der Pflegestufe 4 eingestuft worden sind, kommt allenfalls die Berücksichtigung (eines Teils) der Kosten fürs Alters- und Pflegeheim als Krankheitskosten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG und Art. 38a Bst. b StG in Frage. Nach diesen Bestimmungen sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abziehbar, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge verminderten Einkünfte (sog. Reineinkommen) übersteigen. Auch insoweit ist auf das KS Nr. 11 zurückzugreifen: Gemäss Ziff.