4.1 des KS Nr. 11, dass nur bei Personen, welche keiner der in Bst. a-d genannten Personengruppen zugeordnet werden können, in geeigneter Weise (z.B. mit Hilfe eines Fragebogens) zu ermitteln ist, ob eine Behinderung vorliegt. Vorliegend gehört der Rekurrent jedoch zur Gruppe der Heimbewohner, für die allein der konkrete Pflege- und Betreuungsaufwand massgebend ist und es nicht auf die allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustands durch den Hausarzt ankommt (VGE 100.2016.193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.3). Nichts anderes ergeht aus Ziff. 5.5 der Wegleitung.