Des Weiteren hat entgegen der Ansicht des Vertreters von Seite der Steuerverwaltung keine Notwendigkeit bestanden, neben der Pflegestufeneinteilung weitere medizinische Unterlagen zu beachten oder Rückfragen zu stellen. Es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die medizinische Beurteilung des Fachpersonals zu hinterfragen. Auch muss entgegen der Ansicht des Vertreters bei Personen, die nicht in der Pflegestufe 4 eingereiht sind, nicht anderweitig nachgewiesen werden, dass sie eine Behinderung haben. Vielmehr ergeht aus Ziff. 4.1 des KS Nr. 11, dass nur bei Personen, welche keiner der in Bst.