4. Vorliegend ist die Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens pro 2016 aufgrund des Bestätigungsschreibens des Pflegeheims vom 31. Januar 2017 (Steuerdossier, pag. 67) sowie den Angaben auf dem Formular 5 der Steuererklärung pro 2016 der Rekurrenten (Steuerdossier, pag. 63) zunächst davon ausgegangen, der Rekurrent sei im Jahr 2016 in der Pflegestufe 3 des zentralen Systems des Kantons Bern eingestuft worden, womit er im Jahr 2016 nicht als behindert zu gelten habe (vgl. Vorabdruck Veranlagungsverfügung 2016