nachfolgend Wegleitung). Nicht abzugsfähig sind die Kosten des Aufenthalts in einem Alters- und Pflegeheim, wenn der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 32u zu Art. 33 DBG). In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar (vgl. Ziff. 3.2.7 des KS Nr. 11). Heimbewohner ab Pflegestufe 4 gelten somit aus steuerrechtlicher Sicht als behindert und können die Kosten für Heimaufenthalte, abzüglich einer Pauschale für Lebenshaltungskosten, abziehen.