Als behinderte Personen gelten gemäss Ziff. 4.1 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 31. August 2005 (nachfolgend KS Nr. 11, einsehbar unter , Rubriken "Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben / 1-011-D-2005- d") in jedem Fall Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung, Bezüger von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Unfallversicherung und der Militärversicherung sowie Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflegeund Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt.