O., N. 32l zu Art. 33 DBG). Für die Steuergesetzgebung ist die Umschreibung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG verbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 163 zu Art. 33 DBG), da im Steuerrecht kein eigener Begriff der Behinderung angewendet wird. Bei Vorliegen gewisser typischer Merkmale und Umstände erscheint es daher sachgerecht, im Veranlagungsverfahren ohne Detailprüfung des Einzelfalls auf jeden Fall von einer Behinderung im Sinn des BehiG auszugehen.