Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob die von den Rekurrenten geleisteten Heimkosten im Steuerjahr 2016 vollumfänglich als behinderungsbedingte Kosten von ihrem Einkommen zum Abzug gebracht werden können.