___ AG begünstigt. Obwohl die Rekurrenten gewusst hätten, dass die Leistungen der F.________ AG keine Entschädigung für eine Arbeitstätigkeit darstellen würden, hätten sie die Steuerverwaltung nicht darüber aufgeklärt bzw. hätten die faktischen Renten über Jahre hinweg als Lohn ausgewiesen. Diese Erkenntnisse habe die Steuerverwaltung dazu bewogen, an ihrer Beurteilung festzuhalten und den Einspracheentscheid ohne weitere Rückfragen bzw. Abklärungen abzuweisen. Sollte die Steuerrekurskommission wider Erwarten ihrem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen, beantragt die Steuerverwaltung die Streichung der übrigen Berufskosten für die faktischen Renteneinkommen der Rekurrenten.