Diesen Nachweis hätten sie mit ärztlichen und pflegerischen Attesten beigebracht. Die Steuerverwaltung habe diese Atteste allerdings kaum beachtet und keine Rückfragen gestellt. Im Einspracheverfahren hätten die Rekurrenten gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zudem einen vom Arzt vollständig ausgefüllten Fragebogen eingereicht, der die Behinderung des Rekurrenten belegen würde. Die Steuerverwaltung habe jedoch auch hier keine Rückfragen gestellt. Vielmehr habe sie die Tatsache, dass Behinderungen in der Wegleitung und im Kreisschreiben Nr. 11 nicht nur durch die Pflegestufe definiert sei, negiert.